I.
IDENTIFIZIERUNG
Das
„Colegio Aleman Concordia“ (Deutsche Concordia-Schule)
ist eine vom Kultusministerium durch Beschluss Nr. 55 vom
31. März 1976, Nr. 228 vom 20. April 1976, Nr. 904 vom
22. August 1977 und Nr. 879 vom 19. Juni 1979 anerkannte Privatschule,
gefördert durch die Mennonitengemeinde Concordia und
die Mennoniten Brüdergemeinde Concordia, die sich unter
der „Asociación Mennonita de Ayuda Evangélica“
(A.M.A.E.; Mennonitischer Verein für Evangelische Beihilfe)
organisieren nach Dekret Nr. 17.403 des Jahres 1961.
Diese
Schule gründet sich auf christliche Prinzipien, die
von der Heiligen Schrift (der Bibel) gestützt werden;
daher stellt sie dieses (vorliegende) Statut unter dem Schutz
des Allmächtigen und im Rahmen der legalen Verfügungen
auf.
II.
EINFÜHRUNG
Die
Schule wurde im Jahre 1976 gegründet und bietet eine
integrale Erziehung. Die Stufen der Anfangsbildung, Grundschulbildung
und „Bachillerato Humanístico“ (humanistischen
Oberstufe) bilden eine erzieherische Einheit. Als solche
trachtet man nach einem harmonischen Zusammenleben, einer
Atmosphäre des Friedens, der Sicherheit, der freien
Kommunikation und einem zwischenmenschlichen Umgang, der
den Namen Christi ehrt: ein idealer Rahmen, um die Ziele
der Schule anzuwenden.
Das
„Colegio Alemán Concordia“ gibt einen
christlichen Unterricht, wobei es sich an Kolosser 2,3 orientiert:
„Christus, in dem alle Schätze der Weisheit und
Erkenntnis verborgen sind.“ Er ist der Maßstab,
die Orientierung, Hilfe und der Schutz auch in der Erziehung.
Die
Schule ist ein paraguayisches, christliches und zweisprachiges
(Spanisch und Deutsch) Institut, das in integraler Weise
die nationalen Lehrpläne ausführt und dem Unterricht
der deutschen Sprache und Kultur besondere Aufmerksamkeit
widmet.
Die Schule wird von einem Schulvorstand geleitet, der sich
aus sieben gewählten Mitgliedern von den Mitgliedern
der A.M.A.E. zusammensetzt. Außer den gewählten
Mitgliedern nehmen an den Sitzungen auch der Direktor, die
Sekretärin und einer der Pastoren der Fördergemeinden
teil.
III.
ZWECK DES STATUTES
Der
Zweck dieses Statutes ist es, den Erziehungsprozess an einem
akademisch-juristisch-geistlichen Rahmen zu orientieren,
um:
a. das Treffen von Entscheidungen zu erleichtern;
b. das Zusammenleben innerhalb der Verschiedenartigkeit
zu harmonisieren;
c. Verantwortungen, Rechte und Funktionen genau
abzustecken;
d. Bedingungen festzusetzen;
e. die Beteiligung aller in geordneter und koordinierter
Form festzusetzen;
f. Gerechtigkeit und Mäßigkeit festzusetzen;
g. verstärkt vorzubeugen.
IV.
ALLGEMEINE ZIELE DER SCHULE
Die
Ziele der Schule passen sich an die allgemeinen Ziele der
paraguayischen Erziehung an. Daher beabsichtigt sie unter
anderem:
a. die Fähigkeiten der Schüler/innen
zu wecken und entwickeln, um zur vollen Entfaltung zu kommen.
b. das ethische Bewusstsein der Schüler/innen
zu entwickeln, damit sie ihre Bürgerrechte und -pflichten
mit Würde und Ehrlichkeit übernehmen.
c. die Entwicklung und die Bildung eines christlichen
Charakters zu fördern, der seine Beziehung mit Gott
durch unseren Herrn Jesus Christus wertschätzt.
d. Werte zu entwickeln, die die Erhaltung, den
Schutz und Wiederaufbau der Umwelt und Kultur begünstigen.
e. die Entwicklung und den Unterricht der Sprachen
Spanisch, Deutsch und Guarani zu fördern unter Berücksichtigung
der Mehrsprachigkeit Paraguays.
f. die Familie als grundlegenden Kern der Gesellschaft
zu stärken für die Aneignung von Werten, Rechten
und Verantwortungen innerhalb des Rahmens der Liebe und
des Respekts.
g. in den Schülern die Kreativität,
das kritische und bewusste Denken durch Forschung und eine
ständige Aktualisierung zu entwickeln.
h. eine Demokratie mit Beteiligung durch Dialog,
gegenseitigen Respekt, Solidarität und Wohlstand zu
generieren.
i. in den Schülern die Selbstverwaltung,
die Fähigkeit zu spielen, die Erholung und das Schätzen
und Respektieren ihres eigenen Körpers und dass sieh
ihn gesund und harmonisch entwickelt halten, anzuregen.
V.
VON DEN SCHÜLERN
5.1
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFNAHME IN DIE SCHULE
Die Aufnahme von Schülern wird durch die Bestimmungen
dieses Artikels geregelt:
5.1.1.
Aufnahme in die Stufe der Anfangserziehung
5.1.1.1.
Kindergarten
a. Vor dem 31. Dezember des ersten Schuljahres
5 Jahre alt zu werden.
b. Den Reifetest bestanden zu haben.
5.1.1.2.
Vorschule
a. Durch den Konsens der Lehrer des Kindergartens
in die Vorschule versetzt worden zu sein.
b. 6 Jahre alt zu werden vor dem 31. Dezember
des entsprechenden Schuljahres.
c. Für neue Schüler: den Reife- und
den Deutschtest bestanden zu haben.
5.1.2.
Aufnahme in die Stufe der Grundschulerziehung
5.1.2.1.
Erstes Schuljahr
a. Durch den Konsens der Lehrer der Vorschule
in das 1. Schuljahr versetzt worden zu sein.
b. Den schulischen Reifetest und Betragen zum
Ende des vorherigen Schuljahres bestanden zu haben.
c. Für neue Schüler: den Reife- und
den Deutschtest bestanden zu haben.
5.1.2.2.
Zweites Schuljahr bis neuntes Schuljahr
a. Vom vorigen Schuljahr versetzt worden zu
sein indem das Ziel jedes der Fächer, einschließlich
Deutsch, mit der Mindestnote von „Ausreichend“
in Leistung und Betragen erreicht wurde.
b. Für neue Schüler: die Aufnahme-
und Einstufungstests in den Fächern Deutsch, Spanisch
und Mathematik bestanden zu haben.
- Die Note von 4 oder 5 in allen Fächern und Sehr Gut
oder Ausgezeichnet in Betragen.
5.1.3.
Aufnahme in die Stufe des „Bachillerato Humanístico“
(humanistische Oberstufe)
5.1.3.1.
Vierter Kurs
a. Die Stufe der Grundschulerziehung befriedigend
abgeschlossen zu haben.
b. Für neue Schüler: die Aufnahme-
und den Einstufungstests in den Fächern Deutsch, Spanisch
und Mathematik bestanden zu haben.
- in allen Fächern die Note 4 oder 5 erreicht zu haben
und Sehr Gut oder Ausgezeichnet in Betragen.
5.1.3.2. Fünfter Kurs und sechster Kurs
a. Vom vorigen Kurs versetzt worden zu sein
indem das Ziel jedes der Fächer, einschließlich
Deutsch, mit der Mindestnote „Ausreichend“ in
Leistung und Betragen erreicht wurde.
b.
Für neue Schüler: die Aufnahme- und Einstufungstests
in den Fächern Deutsch, Spanisch und Mathematik bestanden
zu haben.
- Die Note 4 oder 5 in allen Fächern erreicht zu haben
und Sehr Gut oder Ausgezeichnet in Betragen.
5.1.4.
Eine Bescheinigung für gutes Betragen von der vorigen
Schule vorzuzeigen.
5.1.5.
Die erforderlichen Dokumente vorzuzeigen gemäß
den Anforderungen des Kultusministeriums und der Schule.
5.1.6.
Alle in diesem Statut nicht behandelten Fälle werden
in der Direktion entschieden.
5.2
VOM BLEIBEN AN DER SCHULE
Das
Bleiben der Schüler richtet sich nach den Bestimmungen
dieses Artikels:
a. Die Schule behält sich das Recht vor,
sitzen gebliebene Schüler und bedingte Schüler
nicht wieder einzuschreiben.
b. Nur Schüler, die die Note „Gut”
oder höher im Betragen erreicht haben, werden wieder
eingeschrieben.
c. Nicht wieder eingeschrieben werden die Schüler,
die nicht die Nachexamen bestanden haben, nachdem sie im
normalen Schuljahr durchgefallen sind.
d. Nicht wieder eingeschrieben werden Schüler,
wenn sie oder ihre Eltern schwere Verstöße begehen,
die die Annullierung der Einschreibung zur Folge haben.
e. Im Fall von Deutsch als Muttersprache bis
zur Beendigung der Stufe der Grundschulbildung, geht ein
Schüler, nachdem er durchfällt, in die Gruppe
Deutsch als Fremdsprache, wo er die Ziele des Faches im
ersten Jahr der besagten Stufe erreichen muss.
f. Die Schule behält sich das Recht vor,
einen Schüler, der in Deutsch als Fremdsprache durchfällt,
nicht einzuschreiben.
g. In der Stufe des „Bachillerato“
gibt es keine Versetzung in den nächsten Kurs, wenn
ein Schüler in Deutsch durchfällt, ob es als Mutter-
oder Fremdsprache ist.
h. Für Schüler des 4. und 6. Kurses
sind die Examen für das Deutschdiplom I und II jeweils
obligatorisch.
5.3
VON DEN RECHTEN DER SCHÜLER
Es
sind die Rechte der Schüler:
a. zur Schule zu gehen in einem gesunden Klima,
das eine integrale Bildung begünstigt.
b. über die Regeln und Statuten der Schule
informiert zu sein.
c. Zugang zu haben zu den Ergebnissen der Bewertung
und die ihnen entsprechenden Erklärungen zu verlangen.
d. respektiert zu werden, wenn sie sprechen.
e. gut behandelt zu werden innerhalb und außerhalb
des Klassenzimmers.
f. am Erziehungsprozess ohne Störung teilzunehmen,
in einer angemessenen Umgebung.
g. die Hilfe von zuständigen Personen zu
suchen (innerhalb des Institutes) wenn sie Probleme irgendwelcher
Art haben.
h. Die Beratung von einem oder mehr Lehrern
zu erbitten, um irgendeine studentische Aktivität durchzuführen,
in die der Name der Schule mit einbezogen wird.
i. an den Klubs, die die Schule anbietet, teilzunehmen.
j. Aktivitäten innerhalb der Möglichkeiten,
die die Schule bietet, zu organisieren.
k. vom Lokal der Schule Gebrauch zu machen in
Übereinstimmung mit der geltenden Ordnung.
l. Informationsblätter und/oder Zeitungen,
Zeitschriften oder Bücher mit Beratung von einem oder
mehr Lehrern herauszugeben nach vorheriger Genehmigung der
Direktion.
m. Rundschreiben, Flugblätter zu verteilen,
Plakate an den geeigneten Stellen zu befestigen mit der
Genehmigung der Direktion.
n.
Gesuche einzureichen: 1. persönlich, der Hierarchie
folgend, je nach Umständen beim Lehrer, Klassenlehrer,
Koordinator, Direktor. 2. durch den Klassensprecher.
5.4
VON DEN PFLICHTEN DER SCHÜLER Das
Studium ist eine Grundpflicht der Schüler und setzt
sich in der folgenden Art zusammen: Dass die Schüler:
a. den heiligen Namen von Jesus als Sohn Gottes,
sein Wort und die Ausübung unseres christlichen Glaubens
respektieren. Dass sie auf die Schöpfung Gottes, ihren
eigenen Körper, den ihrer Mitmenschen und all unsere
Umwelt Acht geben.
b. das Vaterland, das nationale Grundgesetz,
die Normen, Regeln und die nationalen Gesetze und die geltenden
der Schule respektieren.
c. die eigene und fremde Habe respektieren und
auf sie achten.
d. Wahrhaftigkeit und Übereinstimmung zwischen
Worten und Taten zeigen und den Schulautoritäten gehorchen.
e. Fleiß in den in jedem Fach aufgetragenen
Arbeiten zeigen, immer in dem Bestreben, hervorragende Leistungen
zu erbringen. Dass sie helfen, ein gutes Lernklima zu erreichen.
f. nach einem Verhalten trachten, das mit den
göttlichen, in der Bibel betrachteten Prinzipien übereinstimmt;
und wenn sie vor einem Problem stehen, die Hilfe von zuständigen
Personen innerhalb des Institutes suchen.
g. regelmäßig und pünktlich
an den Klassen, Proben und lehrplanmäßigen und
neben-lehrplanmäßigen Aktivitäten teilnehmen,
die von der Schule und/oder dem Kultusministerium geplant
werden, mit der entsprechenden Uniform.
h. anständige Kleidung brauchen.
i. um die Genehmigung der Direktion bitten und/oder
der Koordination um sich aus irgendeinem Grund während
der Unterrichtsstunden zu entfernen.
j. die Beschlüsse der Schule akzeptieren
und unterstützen und andere nicht gegen diese aufwiegeln.
k. schriftlich um die Erlaubnis der Schulautoritäten
bitten, um lehrplanmäßige und außerlehrplanmäßige
Aktivitäten zu organisieren, und dabei die Ziele erläutern
und die Verantwortlichen derselben erwähnen. Dasselbe
gilt für Veröffentlichung, Herausgabe und Verteilung
von Material jeglicher Art.
l. die Beratung der Lehrer oder des technischen
Teams der Schule erbitten, um irgendeine studentische Aktivität
durchzuführen, die den Namen der Schule mit einbezieht.
m. den Eltern oder Vertretern die schriftlichen
oder mündlichen Mitteilungen, die von der Schule geschickt
werden, weitergeben und das unterschriebene Dokument, den
Wochenbericht, die Zeugnisse von den Eltern oder Vertretern
unterschrieben am angezeigten Datum als Beweis, die Bekanntgabe
erhalten zu haben, dem Institut zurückgeben.
5.5
ENTSAGUNGEN / VERBOTE
Die
Schüler entsagen Folgendem:
a. Sie verzichten darauf, Wertsachen zur Schule
zu bringen. Die Schule übernimmt gar keine Haftung
für Verlust oder Schaden.
b. Konsum von Speisen oder Getränken im
Klassenraum und in allen pädagogischen Räumen
des Instituts.
c. Einführen oder Konsum von alkoholischen
Getränken oder Sucht erzeugenden Substanzen in der
Schule und bei anderen Programmen, die vom Institut organisiert
werden.
d. Kauf, Verkauf und Benutzung von Büchern,
Zeitschriften und anderen Materialien, die nicht vom Institut
empfohlen werden.
e. Einführen und Tragen von Waffen jeglicher
Art.
VI.
VON DEN ELTERN UND/ODER VERTRETERN 6.1
VON DEN RECHTEN
Die
Eltern und/oder Vertreter haben die folgenden Rechte:
a. Berichte über das Betragen ihrer Kinder
zu erhalten.
b. Information über lehrplanmäßige,
mit-lehrplanmäßige und außer-lehrplanmäßige
Aktivitäten zu erhalten.
c. Die Statuten und offiziellen Anordnungen
der Schule zu kennen.
d. Um Unterredung mit dem Unterrichtspersonal
zu bitten um sich zu beraten und Besorgnisse zu teilen über
ihre Kinder und die Schulaktivitäten.
e. In Gegenwart des betreffenden Lehrers Zugang
zu erhalten zu den Dokumenten, die sich auf die akademische
Aktivität ihrer Kinder beziehen wie Proben, praktische
Arbeiten oder Notenlisten und in Gegenwart des Verwaltungspersonals
zu den Karteikarten mit den Zahlungen. Weder diese Dokumente
noch Kopien davon können aus der Schule entfernt werden.
f. Ihre Beschwerden, Klagen, Besorgnisse und
Vorschläge bei den Schulautoritäten schriftlich
einzureichen.
g. Die erforderlichen offiziellen Dokumente
für einen Schulwechsel ihrer Kinder zu erhalten unter
der Bedingung, dass sie die Rechnungen im Sekretariat der
Schule bezahlt haben.
h. Aktivitäten zu organisieren, die die
Schule in ihrer Erziehungs-Aufgabe unterstützen, nach
Genehmigung der Direktion.
i. An allen Ereignissen teilzunehmen, zu denen
sie eingeladen sind.
j. Mit der Schule zusammenzuarbeiten bei den
Bemühungen, die darauf gerichtet sind, das vom Institut
angebotene Bildungsprogramm zu verbessern und vergrößern.
6.2
VON DEN PFLICHTEN Die
Pflichten der legalen Vertreter der Schüler sind:
a. Mit dem Lehrkörper zusammenzuarbeiten,
um den größtmöglichen akademischen Nutzen
und die beste integrale Bildung ihrer Kinder zu erreichen.
b. Ihr Kind mit den Utensilien, dem Lehrmaterial
und den Uniformen zu versorgen, die vom Institut verlangt
werden, damit es eine förderliche Arbeit ausführen
kann gemäß seiner Fähigkeit.
c. Ihre Kinder einzuschreiben und die Einschreibegebühr
und das Schulgeld innerhalb der von der Verwaltung festgesetzten
Fristen zu zahlen.
d. Im Sekretariat in der angegebenen Frist die
verlangten Dokumente für die Einschreibung und das
Bleiben ihrer Kinder an der Schule als ordnungsgemäße
Schüler vorzuzeigen.
e. Die Dokumente (Wochenbericht, Zeugnis) zu
unterschreiben und der Schule in der angegebenen Frist zurückzugeben.
f. Dafür zu sorgen, dass ihr Kind eine
angemessen Zeit für einen stärkenden Schlaf hat
und um sich vorzubereiten, zu forschen, Schulaufgaben auszuarbeiten,
zu den Aktivitäten zu kommen, die von der Schule gefordert
werden.
g. Zu erscheinen bei Versammlungen und/oder
Unterredungen, die von autorisiertem Personal der Schule
einberufen werden.
h. Abwesenheiten und verspätete Ankünfte
innerhalb der von der Schule festgesetzten Fristen zu rechtfertigen.
i. Schriftlich die Teilnahme ihrer Kinder an
Ausflügen, Freizeiten und anderen Aktivitäten
zu genehmigen, die ihnen zur Erwägung von der Schule
oder den Klassenlehrern vorgelegt werden.
j. Den Lehr- und Verwaltungskörper der
Schule mit Respekt, Korrektheit und Anstand zu behandeln.
k. Eine ständige und angemessene Kontrolle
über ihre Kinder zu behalten; mit der Schule zusammenzuarbeiten,
damit jene den geltenden Statuten und den vom Institut getroffenen
Maßnahmen Folge leisten.
l. Sich zu informieren und die von der Direktion
gefassten Beschlüsse zu befolgen.
m. Die der elterlichen Gewalt innewohnende Verantwortung
zu übernehmen und anzuerkennen, dass diese nicht von
den Erziehern oder anderem Personal der Schule ersetzt werden
wird.
n. Die Haftung für irgendwelche Schäden,
die die Schüler am Eigentum der Schule anrichten, zu
übernehmen.
o. Der Schule die endgültige Entfernung
des Schülers 24 Stunden vorher schriftlich mitzuteilen,
wobei sie auf dem Laufenden sein müssen mit der Zahlung
ihrer Verpflichtungen.
6.3
VON DEN ENTSAGUNGEN
Die
Eltern und/oder Vertreter verzichten darauf,
a. persönlich oder mit der Beistimmung
von Anderen von vornherein gegen die Beschlüsse des
Institutes zu sein.
b. ein anderes Elternteil oder eine Gruppe von
Eltern dazu anzuhalten, die Entscheidungen der Schule zu
missachten.
c. mit Worten oder Taten den Lehrkörper,
das Verwaltungs- und Wartungs-Personal der Schule verächtlich
zu behandeln.
d. die Schule zu diffamieren.
e. sich an höhere Instanzen und/oder Massenkommunikationsmedien
zu wenden, bevor die Instanzen innerhalb der Schule ausgeschöpft
wurden.
VII.
VON DER DISZIPLIN
Die
Disziplin des Schülers ist Konsequenz der übernommenen
Verpflichtung gegenüber der Schule, die ihrerseits
verpflichtet ist, die Bedingungen und die Atmosphäre
zu schaffen, damit die Lehrer ihre instruktive und formative
Aufgabe ausführen können mit dem Ziel, dass die
Schüler effektiv lernen können.
7.1.
VON DEN VERSTÖßEN
7.1.1.
Leichte Verstöße sind:
a. Unhöflichkeit gegenüber den Angestellten
des Institutes.
b. Die Beschimpfungen und andere Beleidigungen,
die für einen Mitschüler wenig Bedeutung haben.
c. Störende Geräusche innerhalb und
außerhalb der Klasse zu machen.
d. Unanständige Wörter, Ausdrücke,
Gesten oder obszöne Zeichnungen zu brauchen.
e. Sich zu verspäten, wenn es Zeit ist,
morgens und nach der Pause in die Schulstunde zu gehen.
f. Einen anderen Kurs oder Klasse zu betreten,
während dort Unterricht stattfindet.
g. Die aufgegebenen Hausaufgaben nicht zu erledigen.
h. Im Klassenzimmer Speise zu sich zu nehmen.
i. In der Bibliothek zu stören.
j. Nicht ihre von der Schule bestimmten Verantwortungen
zu erfüllen.
k. Sich freiwillig zu entfernen, nachdem sie
es der Direktion mitgeteilt haben.
l. Die späte oder gar keine Einhändigung
des Informationsberichtes.
m. Alles verwerfliche und für Schüler
unschickliche Verhalten, das nach Urteil des Direktionsteams
nicht schlimm war.
7.1.2.
Schwere Verstöße sind:
a. Zurückzufallen in leichte Vergehen.
b. die Kennzeichen und/oder Embleme des Landes
oder der Schule zu verfluchen, entehren oder zerstören.
c. Dem Leitungs-, Lehr-, Verwaltungs- und Wartungspersonal
der Schule oder den Mitschülern gegenüber respektlos
zu sein, sie anzugreifen, zu beleidigen, schmähen,
verleumden oder zu bedrohen.
d. Anordnungen der Schulautoritäten und/oder
Verfügungen des Kultusministeriums zu missachten.
e. Nichtanwesenheit bei Aktivitäten, die
von der Schule und/oder dem Kultusministerium organisiert
werden ohne die gebührende Rechtfertigung.
f. Material, das nicht von der Schuldirektion
gutgeheißen ist, herauszugeben, zu veröffentlichen
oder zu verteilen.
g. Aktivitäten, die nicht genehmigt sind,
zu veranlassen und durchzuführen.
h. Sich zu weigern, die angewandten Strafen
für schwere Verstöße zu erfüllen.
i. Den Namen der Schule in nicht genehmigten
Aktivitäten zu verwenden.
j. Einen anderen Schüler oder eine Gruppe
von Schülern gegen die Anordnungen der Schule aufzuwiegeln.
k. Sich irgendeinen Gegenstand von Mitschülern,
Lehrern oder weiterem Schulpersonal anzueignen.
l. Betrug im Bewertungsprozess zu versuchen
und/oder zu begehen.
m. Eine Waffe irgendeiner Art zu besitzen und
bei sich zu tragen.
n. Die Unterschrift der Eltern oder Vertreter
in den Schuldokumenten (Zeugnissen, Rundschreiben, Mitteilungen
und anderen Dokumenten) zu fälschen.
o. Irgendein Gut der Schule, des Lehrkörpers
oder der Mitschüler zu zerstören.
p.
Irgendeine toxische oder Sucht erzeugende Substanz zu brauchen,
die von den Landesgesetzen verboten ist, in jeglicher Aktivität,
die in Verbindung mit oder von der Schule durchgeführt
wird, oder sogar außerhalb des Institutes, wenn der
Fall richtig identifiziert und bewiesen ist.
q. Das Grundstück des Institutes oder einen
anderen Ort zu verlassen, wo eine von der Schule organisierte
Aktivität durchgeführt wird, ohne vorherige Genehmigung
von der Direktion oder befugtem Personal je nach Anlass.
r. Unanständige Handlungsweisen zur Schau
zu stellen innerhalb und außerhalb der Schule, wenn
sie diese mit einbeziehen.
s. Alkoholische Getränke zu sich zu nehmen,
zu rauchen, Kaugummi zu kauen und Ton- oder Kommunikationsgeräte
in der Schule und bei Schulaktivitäten außerhalb
des Institutes zu brauchen.
t. Irgendein anderes für Schüler verwerfliches
und unschickliches Verhalten, das nach Urteil der Direktion
schlimm ist.
7.2.
VON DEN DISZIPLINARMAßNAHMEN
7.2.1.
Die entsprechenden Strafen für leichte Verstöße
sind:
a. Privater Verweis.
b. Anmerkung in der Klassenmappe oder in den
persönlichen Akten.
c. Verweisung aus der Klasse.
d. Verwarnung durch den Lehrer, Koordinator
oder den Direktor und dass das Erscheinen der Eltern oder
Vertretern bei diesen erbeten wird.
e. Ähnliche, die von der Schuldirektion
für passend gehalten werden.
7.2.2.
Die Strafen für schwere Verstöße sind:
a. Unterrichtssperre für ein bis fünf
Tage, wobei die Proben und alle weiteren Arbeiten, die in
diesen Tagen stattfinden, verpasst werden, ohne das Recht
sie nachträglich nachzuholen.
b. Verlust des Schuljahres.
c. Endgültiger Ausschluss.
d. Ähnliche, die von der Schuldirektion
für passend gehalten werden.
7.2.3.
Die Direktion, der Lehrerkonsens und/oder der Schulvorstand
hat/haben das Recht andere Strafen aufzuerlegen, als die
in diesem Statut erwähnten.
7.2.4.
Die Schüler, die vom Unterricht gesperrt sind, verlieren
das Recht auf die festgelegten und durchgeführten Proben
während des oder der Tage(s), die die Sperrstrafe dauert,
wenn es für einen schweren Verstoß ist.
7.3
VON DER ANWENDUNG DER DISZIPLINARMAßNAHMEN
7.3.1
Die Anwendung der Strafen wird nach den folgenden Anordnungen
ausgeführt:
a. Im Falle von leichten Verstößen,
werden sie von dem vom Verstoß betroffenen Lehrer
bestraft, von der Koordination oder der Direktion der Schule.
b. Im Falle von schweren Verstößen,
werden die Strafen von der Koordination oder der Direktion
der Schule angewandt, indem sie den geltenden Anordnungen
zum Thema folgen.
7.4
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 7.4.1.
Die Direktion und/oder Koordination der Schule wird die
Gültigkeit der von den Eltern oder Vertretern gemachten
Rechtfertigung beurteilen und hat die Befugnis, eine ärztliche
Bescheinigung zu verlangen, wenn sie es für nötig
hält.
7.4.2.
Mit der Nichtanwesenheit wegen Sperre oder aus nicht gerechtfertigtem
Grund an Tagen von zählenden Proben geht das Recht
darauf, sie nachzuholen, oder dass Arbeiten benotet werden,
die während der Abwesenheit/en durchgeführt wurden,
verloren.
7.4.3.
Die gesperrten Schüler/innen können an keiner
Aktivität, die von der Schule durchgeführt wird,
teilnehmen, noch das Grundstück derselben betreten
oder die Orte, wo vom Institut organisierte Aktivitäten
durchgeführt werden.
VIII. VON DEN BEZIEHUNGEN - KOMMUNIKATION
8.1.
Beziehungen zu den Lehrern: Der Lehrer repräsentiert
die Autorität der Schule und die Schüler schulden
ihm Respekt und Folgsamkeit. Die Anordnungen und Weisungen
der Lehrer und Direktoren müssen von den Schülern
befolgt werden. Der Schüler, der eine Disziplinarmaßnahme,
die ihn betrifft, als ungerecht ansieht, versucht diese
Meinungsverschiedenheit mit dem Lehrer in der nächsten
Pause zu lösen, wobei er seine Einwände auf korrekte
Art und deutlich ausdrücken soll. Falls es zu keiner
Lösung kommt, kann der Schüler während der
Pause oder beim Verlassen der Schule bei der Direktion erscheinen.
8.2.
In der Schule sind Schüler von verschiedenen Kulturen.
Es wird erwartet, dass die Schüler diesen Umstand nutzen
und dass die Eltern eine Begegnung der verschiedenen Kulturen
unterstützen, insbesondere im Falle der paraguayischen
und deutschen Kultur.
8.3.
Mündliche Beratungen - Zu Beginn des Schuljahres wird
ein Rundschreiben mit dem Stundenplan der Sprechzeiten der
Lehrer und Direktoren verschickt. Dem Schulpersonal ist
es verboten, Beratungswünsche der Eltern während
ihres Unterrichts zu befriedigen.
8.4.
Informationsversammlungen - Es wird erwartet, dass die Eltern
an den Informationsversammlungen, zu denen die Direktion
lädt, teilnehmen.
8.5.
Adress-/Telefonverzeichnis. - Die Eltern werden gebeten,
ihre Privat-, Berufs- oder Geschäftsadresse immer zu
aktualisieren und vollständig zu halten.
8.6.
Unanständigkeit von Eltern innerhalb des Institutes:
Der/Die Schüler/in dessen/deren Vater, Mutter oder
Vertreter irgendeinen Beamten des Institutes schlecht behandelt,
indem er/sie nicht angebrachtes Vokabular, Gesten oder physische
Misshandlung benutzt, kann vom Institut ausgeschlossen werden,
indem seine/ihre Studienbescheinigung ausgehändigt
wird.
IX. ALLGEMEINE INFORMATIONEN
A)
Einschreibung, Material - Die Einschreibung muss gemacht
sein gemäß dem vom Schulvorstand festgesetzten
Datum. Im gegenteiligen Fall verpflichtet sich die Schule
nicht, einen Platz zu reservieren. - Die jährlichen
Materialkosten für Testmaterial, Prüfungsblätter
und einen Teil des Materials für Werken, Zeichnen,
Naturwissenschaften, Zeugnisse, Berichte usw. sind spätestens
bis zum 10. Mai zu bezahlen.
B)
Der Vorstand des „Colegio Alemán Concordia“
setzt die Höhe des Schulgeldes zu Beginn des Schuljahres
fest. Das Schulgeld und die weiteren Rechnungen (außer
Materialkosten) sind bis zum 10. jedes entsprechenden Monats
zu zahlen; ab dann werden zusätzliche Aufschläge
erhoben. Nach drei Monaten Rückstand behält sich
der Schulvorstand das Recht vor, die Einschreibung zu annullieren.
- Im Falle, dass durch Regierungsanordnung eine Erhöhung
der Gehälter oder eine Maßnahme, die das Institut
finanziell betrifft, verfügt wird, behält sich
die Schule das Recht vor, eine Anpassung des Schulgeldes
während des Schuljahres vorzunehmen. - Um das Zeugnis
oder, wenn es der Fall ist, die Studienbescheinigung abzuholen
und um das Recht auf Abschlussprüfungen zu haben, ist
es Bedingung, sich nicht im Verzug zu befinden mit der Zahlung
der Rechnungen.
C)
Beglaubigung, Ausstellen von Titeln - Zu Ende des Jahres
müssen alle Schüler pro Fach und Kurs den von
den offiziellen Behörden bestimmten Betrag für
Examen, Beglaubigung von Tabellen, Stempel usw. zahlen.
- Die Schüler der Abschlussklasse müssen die festgesetzten
Beträge für Studienbescheinigungen und Besorgen
des offiziellen Titels zahlen.
D)
Uniform - Der Gebrauch der Uniform, deren Beschreibung in
diesem Statut enthalten ist, ist in der Schule Pflicht und
die Schüler, die ohne sie erscheinen, werden bestraft
oder zurück nach Hause geschickt. Ab dem 3. Schuljahr
wird Uniform für Sport und Galauniform für alle
Schüler für besondere Aufführungen gefordert.
Schüler des 1. und 2. Schuljahres müssen für
Sport das T-Shirt der Schule haben. Zu besonderen Gelegenheiten
wie z.B. Gedenkfeiern, ist die Direktion der Schule befugt,
die Erlaubnis zu geben, ohne Uniform zu kommen, wenn die
Schüler sorgfältig angezogen kommen.
9.1
BESCHREIBUNG DER UNIFORM 9.1.1.
„Pre-Primaria” (Vor der Grundschule: Kindergarten
und Vorschule):
Trainingsanzug der Schule oder marineblaue Shorts mit einem
T-Shirt mit dem Abzeichen der „Pre-Primaria”
(himmelblau, mit marineblauem Kragen und Bund).
Jungen: Sportschuhe oder Schuhe. Mädchen: Sportschuhe
oder Schuhe.
9.1.2.
Grundschule:
9.1.2.1. Jungen: marineblaue Hosen (Bermudashorts oder lange
Hosen), himmelblaues Hemd mit dem Schulabzeichen oder der
Trainingsanzug und das Sport-T-Shirt der Schule; Schuhe
oder Sportschuhe (vorzugsweise dunkle), marineblaue Socken.
An kalten Tagen: Vollständiger Trainingsanzug oder
die tägliche Uniform der Schule; Pullover oder Strickjacke
mit einem V-Ausschnitt mit dem Schulabzeichen, marineblauer
oder schwarzer Parka oder Jacke (glatt, ohne Aufdrucke),
marineblaue Socken, Sportschuhe oder Schuhe (vorzugsweise
dunkle).
9.1.2.2. Mädchen: marineblauer Rock - bis zu den Knien
(Modell der Schule), himmelblaues Hemd mit Schulabzeichen
und Trainingsanzug und Sport-T-Shirt der Schule, marineblaue
Socken, Schuhe oder Sportschuhe (vorzugsweise dunkle).
An kalten Tagen: vollständiger Trainingsanzug oder
die tägliche Uniform der Schule, Pullover oder Strickjacke
mit einem V-Ausschnitt mit Schulabzeichen, marineblauer
oder schwarzer Parka oder Jacke (glatt, ohne Aufdrucke),
marineblaue Socken, Schuhe oder Sportschuhe (vorzugsweise
dunkle).
9.1.2.3. Sportuniform:
Mädchen und Jungen: Trainingsanzug oder marineblaue
Shorts der Schule, Schul-T-Shirt, marineblaue Socken, Sportschuhe.
Die Shorts sind nur für die Sportstunden erlaubt. Dies
gilt für Jungen und Mädchen.
9.1.3.
Sekundarschule (ab dem 7. Schuljahr)
9.1.3.1. Jungen: marineblaue lange Stoffhosen, himmelblaues
Hemd mit dem Schulabzeichen oder der Trainingsanzug und
das Sport-T-Shirt der Schule; marineblaue Socken, Sportschuhe
oder Schuhe (vorzugsweise dunkle),.
An kalten Tagen: Vollständiger Trainingsanzug oder
die tägliche Uniform der Schule; Pullover oder Strickjacke
mit einem V-Ausschnitt mit dem Schulabzeichen, marineblauer
oder schwarzer Parka oder Jacke (glatt, ohne Aufdrucke),
marineblaue Socken, Sportschuhe oder Schuhe (vorzugsweise
dunkle).
9.1.3.2. Mädchen: marineblauer Rock - bis zu den Knien
(Modell der Schule), oder Trainingsanzug der Schule, marineblaue
Socken, Sportschuhe oder Schuhe (vorzugsweise dunkle).
An kalten Tagen: vollständiger Trainingsanzug oder
die tägliche Uniform der Schule, Pullover oder Strickjacke
mit einem V-Ausschnitt mit Schulabzeichen, marineblauer
oder schwarzer Parka oder Jacke (glatt, ohne Aufdrucke),
marineblaue Socken, Schuhe oder Sportschuhe (vorzugsweise
dunkle).
9.1.3.3. Sportuniform:
Mädchen und Jungen: vollständiger Trainingsanzug
oder marineblaue Shorts der Schule, Schul-T-Shirt, marineblaue
Socken, Sportschuhe.
Die Shorts sind nur für die Sportstunden erlaubt. Dies
gilt für Jungen und Mädchen.
9.1.3.4. Choruniform (besondere Aufführungen):
Jungen: marineblaue Stoffhosen, weißes langärmeliges
Hemd, marineblaue Socken, Schulkrawatte, schwarze Schuhe.
An kalten Tagen mit dem Pullover mit V-Ausschnitt mit dem
Schulabzeichen.
Mädchen: marineblauer Rock - bis zu den Knien (Schulmodell),
weißes langärmeliges Hemd, marineblaue Socken,
Schulkrawatte, schwarze Schuhe. An kalten Tagen mit dem
Pullover mit V-Ausschnitt und Schulabzeichen.
X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
A)
Gültigkeit - Dieses Statut ersetzt das Statut vom Monat
Dezember 1997 und ist gültig solange es nicht ausdrücklich
aufgehoben wird.
B)
Änderungen - Dieses interne Statut kann durch das Leitungsteam
zusammen mit dem Schulvorstand geändert werden.
C) Verbindlichkeit - Mit der Einschreibung unterschreiben
die Eltern oder Vertreter ein Blatt mit dem sie bescheinigen,
ein Exemplar dieses Statutes erhalten zu haben und dass
sie dessen Bestimmungen annehmen.
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